Der A- Kurs findet am 30. ab 17 Uhr & 31. Juli ab 13 Uhr statt!
Der Intensivkurs B findet ab 17. August statt!
Der Moped Kurs findet am 18. August ab 15 Uhr & 20. August 08:30 Uhr statt!
Der BE- Kurs findet am 24. August um 14 Uhr statt!
Der F- Kurs findet am 7. September um 13 Uhr statt!
Alle Kursdaten findest du auf unserem Modulplan unter „Downloads“.
Für weiter Infos melde dich gerne persönlich oder telefonisch bei uns im Büro!
Wir freuen uns auf deine Anmeldung!
Der AM Kurs in den Semesterferien findet am 18.02.2026 um 10:30 Uhr bis 14:40 Uhr und am 19.02.2026 um 08:30 Uhr bis 10:10 Uhr statt.
Alle Kursdaten findest du auf unserem Modulplan unter „Downloads“.
Für weiter Infos melde dich gerne persönlich oder telefonisch bei uns im Büro!
Wir freuen uns auf euere Anmeldungen
Lieber Führerscheinwerber!
Die Statistik besagt, dass die meisten Unfälle von Lenkern zwischen dem 17 und 24 Lebensjahres verursacht werden.
Deshalb wurde in Österreich der Probeführerschein für die Klassen A, B, C1, C und D eingeführt um Personen, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung eine dieser Klassen besessen haben, besonders zu schützen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, welche unten angeführt sind, ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.
Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.
Mit einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.
Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren einzuleiten.
Als schwerer Verstoß gelten Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
Die Kosten einer Nachschulung sind vom Nachzuschulendem zu tragen. Kommt der Nachzuschulende der Aufforderung zur Nachschulung innerhalb von 4 Monaten nicht nach, kann dies nach mehrmaliger Aufforderung zum Entzug der Lenkberechtigung führen.