Der Intensivkurs beginnt am 7. Juli 2025 um 16:50 Uhr und endet am 16. Juli 2025 um 12:10 Uhr.
Für weiter Infos melde dich gerne persönlich oder telefonisch bei uns im Büro!
Wir freuen uns auf euere Anmeldungen 🙂
Der Bike Kurs findet am 26. Juni um 17 Uhr & am 27. Juni 2025 um 13 Uhr statt.
Alle Kursdaten findest du auf unserem Modulplan unter „Downloads“.
Wir freuen uns auf deine Anmeldung Online oder persönlich bei uns im Büro! 🙂
Der F-Kurs findet am 26. Mai 2025 um 13:00 Uhr statt!
Für eine Anmeldung bitten wir dich, uns persönlich in der Fahrschule zu besuchen.
Weitere Infos erhältst du gerne per Mail, telefonisch oder persönlich bei uns im Büro.
Wir freuen uns auf euch! 🙂
Lieber Führerscheinwerber!
Die Statistik besagt, dass die meisten Unfälle von Lenkern zwischen dem 17 und 24 Lebensjahres verursacht werden.
Deshalb wurde in Österreich der Probeführerschein für die Klassen A, B, C1, C und D eingeführt um Personen, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung eine dieser Klassen besessen haben, besonders zu schützen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, welche unten angeführt sind, ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.
Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.
Mit einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.
Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren einzuleiten.
Als schwerer Verstoß gelten Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
Die Kosten einer Nachschulung sind vom Nachzuschulendem zu tragen. Kommt der Nachzuschulende der Aufforderung zur Nachschulung innerhalb von 4 Monaten nicht nach, kann dies nach mehrmaliger Aufforderung zum Entzug der Lenkberechtigung führen.