Die Maskenpflicht wird grundsätzlich auf alle Innenräume ausgedehnt.
FFP2 gilt für die Laufkundschaft (für Beratungen), für Mitarbeiter sind als FFP2-Ersatz
Plexiglaswände gestattet und Fahrschüler sind von FFP2 ausgenommen.
Tests sind nicht vorgesehen in den Fahrschulen (keine 3G Regel in Fahrschulen)
Fahrschulräumlichkeiten
• Empfangsbereich: FFP2 gilt für Kunden wie Laufkundschaft. (§ 3 Abs 2)
• Lehrsaal: FFP2 gilt nicht für Fahrschüler. Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht, weil
es sich bei dieser Form der Zusammenkunft um eine geschlossene Gruppe
handelt. (§ 7 Abs 5 Z 1 iVm §§ 3 und 3a)
• Die FFP2 Maske gilt ebenfalls nicht verpflichtend im Fahrschulauto weder für
den Fahrschüler noch für den Fahrlehrer
Lieber Führerscheinwerber!
Die Statistik besagt, dass die meisten Unfälle von Lenkern zwischen dem 17 und 24 Lebensjahres verursacht werden.
Deshalb wurde in Österreich der Probeführerschein für die Klassen A, B, C1, C und D eingeführt um Personen, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung eine dieser Klassen besessen haben, besonders zu schützen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, welche unten angeführt sind, ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.
Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.
Mit einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.
Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren einzuleiten.
Als schwerer Verstoß gelten Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
Die Kosten einer Nachschulung sind vom Nachzuschulendem zu tragen. Kommt der Nachzuschulende der Aufforderung zur Nachschulung innerhalb von 4 Monaten nicht nach, kann dies nach mehrmaliger Aufforderung zum Entzug der Lenkberechtigung führen.