• 07672 75 390
  • Öffnungszeiten Montag-Donnerstag 09:30-12:15 & 12:45-18:00 Uhr
    Freitag 09:30-12:15 & 12:45-16:00 Uhr

BIKE KURS im April

BIKE KURS im April

Der Bike Kurs findet am 11. April um 17 Uhr & am 12. April 2024 um 13 Uhr statt.

 

Alle Kursdaten findest du auf unserem Modulplan unter „Downloads“.

 

Wir freuen uns auf deine Anmeldung Online oder persönlich bei uns im Büro! 🙂

 

BE-Kurs im April

Der BE-Kurs findet am 22. April 2024 um 14 Uhr statt.

Für eine Anmeldung bitten wir dich uns persönlich in der Fahrschule zu besuchen.

 

Weitere Infos erhältst du gerne per Mail, telefonisch oder persönlich bei uns im Büro.

Wir freuen uns auf euch! 🙂

Probeführerschein!

Lieber Führerscheinwerber!

Die Statistik besagt, dass die meisten Unfälle von Lenkern zwischen dem 17 und 24 Lebensjahres verursacht werden.

Deshalb wurde in Österreich der Probeführerschein für die Klassen A, B, C1, C und D eingeführt um Personen, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung eine dieser Klassen besessen haben, besonders zu schützen.

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, welche unten angeführt sind, ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.

Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren einzuleiten.

Als schwerer Verstoß gelten Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

  • Fahrerflucht
  • Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung
  • Überholen unter gefährlichen Umständen
  • Nichtbefolgen von kundgemachten Überholverboten
  • Vorrangverletzung
  • Überfahren von „HALT“ Zeichen bei geregelten Kreuzungen
  • Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen
  • Mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen
  • Überschreitung der Alkoholwertgrenzen im Blut von 0,1 Promille

Die Kosten einer Nachschulung sind vom Nachzuschulendem zu tragen. Kommt der Nachzuschulende der Aufforderung zur Nachschulung innerhalb von 4 Monaten nicht nach, kann dies nach mehrmaliger Aufforderung zum Entzug der Lenkberechtigung führen.